Neuer Bundestagsbeschluss: Für Immobilienhalter in Kürze Mieterstromlieferung ohne „Gewerbesteuer-Infizierung“ möglich
Der Bundestag hat letzte Woche (22. April 2021) das Fondstandortgesetz verabschiedet. Überraschenderweise enthält dies auch die Einführung verschiedener Erleichterungen für Mieterstrommodelle und E-Mobilität, die nun nicht mehr zu einer „Gewerbesteuer-Infizierung“ führen sollen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/288/1928868.pdf.
Die Zustimmung des Bundesrates ist dem Vernehmen nach schon für den 7. Mai vorgesehen. Die Neuregelungen sollen bereits für den Erhebungszeitraum 2021 Anwendung finden.
Zum Hintergrund
Gewerbliche Vermieter zahlen normalerweise keine Gewerbesteuer auf Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Bislang galt jedoch: Wenn der Vermieter zusätzlich eine Solaranlage oder eine Elektro-Ladesäule betreibt und daraus Einkünfte erzielt, sind nicht nur die so erzielten Einkünfte gewerbesteuerpflichtig, sondern das Zusatzgeschäft führt vielmehr auch dazu, dass die gesamte, sogenannte „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“, für das Kerngeschäft der Vermietung komplett entfällt. Dies hat in der Vergangenheit oftmals dazu geführt, dass zum Beispiel Mieterstrommodelle weitgehend unattraktiv waren.
Die Neuerung
Der Gesetzgeber möchte nun das zuvor beschriebene Dilemma ändern und sieht vor, dass die Erzielung von bestimmten, bisher schädlichen Einkünften, zukünftig der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für das Immobilien-Kerngeschäft nicht mehr entgegensteht.
Das betrifft Einkünfte aus den folgenden Aktivitäten und mit einigen Einschränkungen:
- Einspeisungen/Stromlieferungen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien;
- dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder;
- nur soweit die Einnahmen im Wirtschaftsjahr maximal 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen;
- nur wenn die entsprechende Stromlieferung aus erneuerbaren Energien ausschließlich an Letztverbraucher erfolgt, die Mieter des Anlagenbetreibers sind.
Zusätzlich sollen künftig auch Einkünfte aus weiteren unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern unschädlich sein, die:
- aus anderen als den vorstehenden Quellen stammen, und
- im Wirtschaftsjahr 5 Prozent der Vermietungseinnahmen nicht übersteigen.
Die jeweiligen Einkünfte selbst sind zwar nicht von der erweiterten Kürzung erfasst und daher weiterhin gewerbesteuerpflichtig. Trotzdem ist die Neuregelung ein wichtiger Schritt hin zur stärkeren Nutzung der erheblichen Potenziale für PV-Anlagen auf den Dächern von Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern. Dies mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien weiter auszubauen und die notwendige Infrastruktur für den Ausbau der Elektromobilität bereitzustellen!