Das neue Lieferkettengesetz – Kommen Sie Ihrer Pflicht nach?
Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat den zuvor vom Bundestag beschlossenen Entwurf zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, kurz LkSG, gebilligt.
Das Gesetz hat das Ziel einen Rahmen für faire Lieferketten zu schaffen und den Schutz der Menschenrechte zu verstärken. Es geht um die Einhaltung von grundlegenden Menschenrechtsstandards in der Lieferkette, wie z.B. das Verbot von Kinderarbeit.
Es tritt ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Kraft, ab 2024 gilt es dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.
Zum Hintergrund
Aktuell arbeiten 79 Millionen Kinder weltweit unter ausbeuterischen Bedingungen in Textilfabriken, Steinbrüchen oder auch Kaffeeplantagen. 25 Millionen Menschen verrichten Zwangsarbeit und immer häufiger gehen Umweltzerstörung auch einher mit Menschenrechtsverletzungen.
Laut einem NAP-Monitoring Bericht (Nationaler AktionsPlan) aus den Jahren 2019/20 geht hervor, dass weniger als 20% der deutschen Unternehmen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommen. Dabei befürworten 75% der deutschen Bevölkerung eine gesetzliche Regelung in diesem Bereich. Der öffentliche Druck steigt zunehmend und wurde darüber hinaus in Form einer Petition für ein deutsches Lieferkettengesetz mit mehr als 200.000 Unterschriften verstärkt.
Der bis dahin freiwillige Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) wird nun durch die verpflichtenden Regelungen des LkSGs ersetzt. Ziel des neuen Gesetzes ist es, deutsche Unternehmen in die Verantwortung zu nehmen, um faire Wertschöpfungsketten zu gestalten, fair zu produzieren und soziale und ökologische Mindeststandards zu gewährleisten, um damit für ihre menschrechtliche Sorgfaltspflicht einzustehen.
Zentrale Regelungen
Die zentralen Regelungen definieren neben den Pflichten der Unternehmen beim Schutz von Menschenrechten auch die Verantwortung für die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff zum fertigen Produkt. Die Einhaltung wird extern durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sichergestellt und Versäumnisse oder Verstöße mit Bußgeldern und sogar dem Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung bestraft.
Zukünftige Pflichten der Unternehmen umfassen u.a.:
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
- Risikoanalyse & Risikomanagement
- Beschwerdemechanismus
- Transparente Berichtserstattung
- Dokumentation und Berichtswesen
- Unmittelbarer Zulieferer: Konkreter Plan zur Minimierung & Vermeidung
- Mittelbarer Zulieferer: Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen
Chancen und Risiken
Das Gesetz bietet durch eine verantwortungsvolle Wertschöpfungskette auch Chancen für alle Beteiligte. So können das Vertrauen und die Reputation der Stakeholder (Zulieferer, Mitarbeitende und Kunden) durch die Sicherstellung von fairem Handeln verbessert bzw. aufgebaut werden. Zudem können soziale Risiken und Umweltrisiken durch aktive Steuerung und Einflussnahme minimiert werden.
Für Unternehmen in der Immobilienbranche kommt das Lieferkettengesetz – neben dem eigenen Unternehmen – auch im Bereich Neubau / Entwicklung auch beim Management von Bestandsobjekten zum Tragen. Sofern hier noch keine Compliance Prozesse vorhanden sind, so gilt es zunächst die Lieferketten zu analysieren und Risiken zu identifizieren. Dies mit dem Ziel menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu verhindern, zu beenden und abzumildern. Es gilt demnach die Einkaufs- und Beschaffungsrichtlinien von Neu- und Bestandobjekten in Zukunft noch genauer unter die Lupe zu nehmen und sofern erforderlich, Verträge mit Partnern, Dienstleistern und Zulieferern nachzuschärfen.
Ausblick und Kritik
Langfristig ist eine einheitliche und europäische Regelung geplant. Deutschland hat dazu im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft eine sog. Ratsschlussfolgerung zum Thema „Menschenrechte und gute Arbeit in globalen Lieferketten“ eingebracht, welche durch alle 27 EU-Mitgliedstaaten bestätigt wurde.
Jedoch gibt es auch Kritik an dem neuen Gesetz. So beschreibt der „§ 3 LkSG sog. „Bemühenspflichten“ für Unternehmen, die weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung bedeuten. Sämtliche vorausgesetzte Sorgfaltspflichten stehen somit unter einem „Angemessenheitsvorbehalt“, der Unternehmen einen Ermessens- und Handlungsspielraum einräumt. Denn es wäre – so heißt es – unbillig, Unternehmen, auch wenn sie Menschenrechte sowie Umweltbelange beachten müssen, Unmögliches abzuverlangen.
Zudem sind globale Wertschöpfungsketten sehr komplex, was eine zuverlässige Risikoanalyse schwierig gestaltet. Außerdem sind kleine Unternehmen von dem Gesetz komplett ausgeschlossen und nicht der Einhaltung verpflichtet. Insgesamt deckt das Gesetz in Deutschland nur und 600 Unternehmen ab.
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